Einzelfallkatalog

a) Arbeitsmangel

Arbeitsmangel kann sowohl auf außerbetriebliche Faktoren wie Absatzschwierigkeiten oder Rohstoffknappheit als auch auf innerbetriebliche Gründe wie Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sein.

b) Auftrags- und Umsatzrückgang

Verminderter Umsatz oder geringere Auftragseingänge stellen nur dann einen betriebsbedingten Kündigungsgrund dar, wenn deshalb für einen oder mehrere Arbeitnehmer das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung entfällt.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber genau darlegen, wie viele Arbeitsstunden mit einer genau zu benennenden Anzahl an Arbeitnehmern erforderlich ist, um das nach Ablauf der Kündigungsfrist zu erwartende Pensum zu bewältigen.

Verhält sich der Umfang der Tätigkeit einer Gruppe oder eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern proportional zum Absatz der gefertigten Erzeugnisse, genügt der Arbeitgeber seiner Behauptungslast, wenn er die Richtigkeit des Berechnungsmodus in einer Weise darlegt, die aus der Verringerung des Umsatzes auf die Veränderung der Beschäftigungsmöglichkeiten schließen lässt.

c) Betriebsstilllegung

Für eine Betriebsstilllegung ist der ernstliche und endgültige Entschluss des Arbeitgebers erforderlich, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben.

Entscheidend ist somit zunächst die auf einem ernstlichen Willensentschluss des Arbeitgebers beruhende Aufgabe des Betriebszwecks, die nach außen in der Auflösung der Betriebsorganisation zum Ausdruck kommt.

In Abgrenzung zur bloßen Betriebsunterbrechung muss die Schließung für eine unbestimmte und nicht unerhebliche Zeit erfolgen.

d) Betriebsübergang

Die Veräußerung eines Betriebes berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kündigung der bestehenden Arbeitsverhältnisse. Eine dennoch ausgesprochene Kündigt ist gemäß § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam.

Dieser „sonstige“ Unwirksamkeitsgrund im Sinne des § 13 Abs. 3 KSchG ist allerdings nur zu bejahen, wenn der Betriebsübergang nicht lediglich der äußere Anlass für die Kündigung, sondern ihre tragende Grundlage war.

Das Kündigungsverbot des § 613 a Abs. 4 BGB ist insofern mehr als eine reine Ergänzung des Bestandsschutzes nach § 613 a Abs. 1 BGB, als es wesentlich auf den Beweggrund der Kündigung ankommt und eine „rein objektive Umgehung“ nicht ausreicht.

e) Insolvenz

Trotz der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bleiben die Arbeitsverhältnisse bestehen, da der Insolvenzverwalter den Betrieb zunächst fortführt. Die Arbeitsverhältnisse gelten dann als mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen.

Folglich kann auch nicht von einer Betriebsstilllegung ausgegangen werden.