Formerfordernisse
Kündigungen von Arbeitsverhältnissen bedürfen seit dem 01. Mai 2005 zwingend der Schriftform. Das Kündigungsschreiben ist vom Kündigenden außerdem eigenhändig oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen zu unterschreiben.
Das formgerecht errichtete Kündigungsschreiben muss dem Gekündigten im Original zugehen.
Deshalb genügt die Kündigung per Telegramm oder Telefax dem Formerfordernis ebenso wenig, wie eine digitale Signatur unter einer E-Mail.
Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung nichtig.