Kündigungsfristen

a) Grundkündigungsfrist

Die gesetzlich vorgesehene Grundkündigungsfrist beträgt für alle Arbeitsverhältnisse vier Wochen (28 Tage) zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Für Arbeitnehmerkündigungen gilt nach dem BGB stets die Grundkündigungsfrist.

b) verlängerte Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigungen

Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Bei den verlängerten Kündigungsfristen ist die Kündigung nur zum Ende eines Kalendermonats möglich.

Vom BGB teilweise abweichende Kündigungsfristen gelten für Heimarbeiter und in Heuerverhältnissen nach dem Seemannsgesetz.

Bei der Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses kommt es allein auf dessen rechtlichen Bestand in einem Betrieb oder Unternehmen an.
Rechtliche Unterbrechungen sind unerheblich, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen.

Maßgeblich ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses beim Zugang der Kündigung. Zeiten, während derer ein Arbeitnehmer vor einem Betriebsübergang für den früheren Betriebsinhaber tätig wurde, hat der Betriebserwerber gegen sich gelten zu lassen. Ebenso zählen Zeiten eines Berufsausbildungsverhältnisses mit.

Bei einem Wechsel zwischen verschiedenen Konzernunternehmen ist die Dauer des früheren Arbeitsverhältnisses nur bei einer entsprechenden Vereinbarung anzurechnen.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

Die Verlängerung der Kündigungsfrist auf einem Monat zum Monatsende kann also frühestens mit der Vollendung des 27. Lebensjahres eintreten.

c) Kündigung in der Probezeit

Während einer von den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Probezeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

Allerdings gilt diese verkürzte Kündigungsfrist nur für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Ist eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vereinbart, gilt ab dem siebten Monat die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB.

Die verkürzte Kündigungsfrist gilt nur, wenn die Kündigung noch während der Probezeit zugeht. Allerdings kann der Beendigungszeitpunkt dann nach dem Ablauf der Probezeit liegen.

d) Tarifvertragliche Regelungen

In Tarifverträgen können von § 622 BGB abweichende Regeln über die Grundkündigungsfrist, die verlängerte Kündigungsfrist, die Kündigungsfrist in der Probezeit und den Kündigungstermin vereinbart werden.

Die Kündigungsfristen können verlängert oder - bis auf Null- verkürzt werden; die Länge der Kündigungsfrist kann von anderen Kriterien als im BGB abhängig gemacht werden.

Wird in einem Tarifvertrag auf die gesetzliche Regelung verwiesen, werden alle gesetzlichen Änderungen auch Inhalt des Tarifvertrages.

e) Verlängerung der Kündigungsfrist

Längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen können einzelvertraglich vereinbart werden. Ebenso ist es zulässig, die verlängerten Kündigungsfristen des § 6222 Abs.2 BGB auch auf Arbeitnehmerkündigungen zu erstrecken.
Verweist ein Tarifvertrag hinsichtlich der Kündigungsfrist lediglich auf das Gesetz, so können die Arbeitsvertragsparteien individualvertraglich eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbaren. Auch der Arbeitnehmer ist dann an die längere Kündigungsfrist gebunden, da der tarifvertragliche Verweis § 622 Abs. 5 Satz 2 BGB umfasst.

Zum anderen darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Arbeitgeberkündigung. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob für beide Arbeitsvertragsparteien längere oder die kürzere Kündigungsfrist gelten soll.