Kündigungsgrund
Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist bei der ordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich.
Eine Ausnahme gilt nur für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen nach der Probezeit gemäß § 15 Abs. 3 BBiG und nach § 9 MuSchG für Kündigungen schwangerer Frauen und Mütter.
In diesen Fällen sind im Kündigungsschreiben die Tatsachen anzugeben, die für die Kündigung maßgebend sind.
Kollektiv- oder einzelvertraglich kann die Angabe des Kündigungsgrundes vorgeschrieben werden. Wird in diesem Fall kein Kündigungsgrund angegeben, fehlt eine Wirksamkeitsvoraussetzung und die Kündigung ist nichtig.
Allerdings ist es arbeitsvertragliche Nebenpflicht, dem Gekündigten auf Verlangen den Kündigungsgrund mitteilen, sofern die Kündigung einen Kündigungsgrund voraussetzt.
Dies ist insbesondere bei außerordentlichen Kündigungen sowie bei ordentlichen Arbeitgeberkündigungen im Geltungsbereich des KSchG der Fall.
Zwar macht die schuldhafte Verletzung der Mitteilungspflicht die Kündigung nicht unwirksam, sie kann jedoch einen Schadensersatzanspruch begründen.