Mangelhafte Ware

Grundsätzlich ist der Verkäufer dem Käufer gegenüber verpflichtet die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang auf den Käufer nicht die zutreffende Beschaffenheit hat. Unter Gefahrübergang versteht man, den Zeitpunkt in dem die Preisgefahr auf den Käufer übergeht. In der Regel ist dies der Fall bei direkter Übergabe der Kaufsache an den Käufer oder beim Versendungskauf durch Übergabe der Kaufsache an den Spediteur. Entscheidend ist immer nur der Zustand bei Gefahrübergang. Unerheblich ist, ob vorher oder nachher Mängel existieren.