Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Kaufsache mit einem Sach- oder Rechtsmangel behaftet, hat der Käufer die Möglichkeit gem. § 434 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen folgende Rechte in Anspruch nehmen:

  • er kann Nacherfüllung verlangen gem. § 437 Nr. 1 BGB
  • er kann vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern gem. § 437 Nr. 2 BGB
  • er kann Schadenersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen gem. § 437 Nr. 3 BGB.

Grundsätzlich besteht eine Wahlmöglichkeit dieser drei Gruppen von Ansprüchen für den Käufer. § 437 ist jedoch eine so genannte Rechtsgrundverweisung. Das bedeutet, das erst die besonderen Voraussetzungen der Rücktritts-, Minderungs- und Schadenersatzansprüche erfüllt sein müssen damit diese nachrangig geltend gemacht werden können. Rücktritt und Schadenersatz setzen gem. § 323 Abs. 1 und 281 Abs. 1 BGB z.B. voraus, dass  der Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt bekommt.

Ein richtiges Wahlrecht zwischen den Anspruchgruppen entsteht somit erst nach erfolgter jedoch fehlgeschlagener, oder abgelehnter Nacherfüllung.