Kaufpreisminderung
Ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises kann für den Käufer unter den gleichen Voraussetzungen wie bei denen des Rücktritts bestehen. Die Kaufsache muß ebenfalls mangelhaft sein und der Fehler konnte im Wege der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nicht beseitigt werden. Im Unterschied zum Rücktritt kann die Kaufpreisminderung auch bei unerheblichen Mängeln verlangt werden. Die Höhe des Minderungsbetrages hängt von der Schwere des Fehlers ab. Im allgemeinen gilt die Regelung, dass der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen ist in dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Der Fehler an der Kaufsache muß bereits existiert haben, bevor der Käufer die Sache erhalten hat.
Die Minderungserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Wurde die Möglichkeit der Kaufpreisminderung in Anspruch genommen, ist damit der Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen.
Das Minderungsrecht hat eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Sie beginnt zu laufen ab dem Tag, an dem der Käufer die Ware erhalten hat. Wird eine Kaufpreisminderung nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht, so kann die Minderung vom Verkäufer abgelehnt werden.
Anders sieht die Sache aus, wenn der Verkäufer dem Käufer über die Einräumung einer Garantie einen größeren Zeitraum zur Ausübung des Minderungsrechtes verschafft. Innerhalb der Garantie haftet der Verkäufer für alle Fehler, die in der Garantiezeit auftreten. Erst ab Auftreten des Fehlers beginnt dann die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren zu laufen.