Nacherfüllung

Wenn die Kaufsache mangelhaft ist, besteht ein vorrangiger Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung. Wird dieser Anspruch geltend gemacht, so kann der Käufer entweder Nachbesserung oder Nachlieferung gem. § 437 Abs. 1 BGB verlangen.

a) Nachbesserung

Mit der Nachbesserung, wird dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben, den Mangel an der Kaufsache nachträglich zu beseitigen. Der Mangel muss genau bestimmbar sein und das Beseitigungsverlangen muss konkret gefasst sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Käufer im Falle der Ablehnung durch den Verkäufer  keine Möglichkeit Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz zu beanspruchen. Es müssen alle Mängel geltend gemacht werden, die auf das angezeigte Schadensbild deuten.

Eine Ursache braucht vom Käufer nicht benannt zu werden.  Grundsätzlich ist eine Fristsetzung für die Nachbesserung nicht erforderlich. Möchte der Käufer jedoch die weiteren Rechte des Rücktritts, der Minderung sowie des Schadenersatzes behalten, sollte eine Frist unverzüglich gesetzt werden.

Die Art und Weise der Nachbesserung kann vom Verkäufer frei bestimmt werden, es sei denn eine bestimmte Art der Nachbesserung ist erforderlich, damit genau dieser Mangel beseitigt werden kann.

Die Nachbesserung hat unverzüglich im Rahmen der bestehenden Werkstattkapazitäten  oder innerhalb des normalen Geschäftsablaufs zu erfolgen evt. auch unter Vorrang gegenüber anderen dringlichen Aufträgen.

Die Nacherfüllung hat in der Regel beim Verkäufer zu erfolgen. Gem. § 439 Abs. 2 BGB  hat der Verkäufer alle zur Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen zu tragen. Diese umfassen u.a. Transport, Lohn- Wege- und Materialkosten sowie Rechtsanwaltskosten, bei Fahrzeugen Abschlepp- und Sachverständigenkosten.

Nicht angesetzt werden können hier Kosten  wie z.B. Verdienstausfall, Reisekosten oder Hotelkosten. Diese sind nur unter den Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs zu zahlen.

b) Nachlieferung

Hierunter versteht man die Lieferung einer mangelfreien Sache statt der bereits gelieferten mangelhaften Sache. Wird vom Besteller eines Werks die Nacherfüllung verlangt, so hat der Käufer  die Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen zu lassen.

Unter gewissen Umständen ist es nicht möglich eine identische Sache nachzuliefern. Zu nennen ist hier das Beispiel eines mangelhaften Gebrauchtwagens. Hier kann  aus der Natur der Sache heraus die Nachlieferung eines identischen Ersatzwagens unmöglich sein. Gebrauchte Güter können aufgrund ihrer Eigenart daher im Regelfall nicht ersetzt und somit nachgeliefert werden. Man ist im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs auf die Nachbesserung beschränkt.

c) Nacherfüllungsanspruch unmöglich oder ausgeschlossen

In folgenden Fällen kann der Nacherfüllungsanspruch des Käufers beschränkt oder gar ausgeschlossen sein:

Wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten einhergeht, kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB ablehnen. 

Hierbei gilt, dass der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast trägt. Um zu beurteilen,  ob unverhältnismäßig hohe Kosten vorliegen wird folgendes in Betracht gezogen: der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels, die Höhe der Nachbesserungskosten und die Nachteile, die dem Käufer entstehen wenn auf die andere Art der Nacherfüllung zurückgegriffen wird. Vgl. § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB. Bei geringwertigen Dingen das Alltags z.B. einem Taschenrechner für 15 Euro, ist eine Nachbesserung im Regelfall mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so dass nur eine Nachlieferung in Betracht kommen würde.

In der Einschätzung der Dinge unterscheidet man zwischen relativer und absoluter Unverhältnismäßigkeit. Eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung liegt für den Verkäufer dann vor, wenn sowohl die Nachlieferung als auch die Nachbesserung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen.

Bei der relativen Unverhältnismäßigkeit gibt es zwei Abwägungskriterien für den Verkäufer. Zum einen die Kosten für den Verkäufer und zum anderen das Interesse des Käufers an gerade der gewählten Art der Nacherfüllung. Es ist hier auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.

Man geht von einer relativen Unverhältnismäßigkeit aus, wenn die Kosten für die gewählte Art der Nacherfüllung, die Kosten für die alternative Art der Nacherfüllung in einem Spielraum zwischen 10 und 25 % je nach Rechtsauffassung übersteigt.

Das Vorliegen der absoluten Unverhältnismäßigkeit,  d.h. beide Nachbesserungsformen belasten den Verkäufer über die Maßen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Genau festgelegte prozentuale Grenzwerte gibt es hier nicht, lediglich einige Faustregeln:

Ist der Mangel vom Verkäufer nicht zu vertreten, ist eine absolute Unverhältnismäßigkeit gegeben, wenn die Nacherfüllungskosten 150% des Wertes der beanstandeten Kaufsache im mangelfreien Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwertes übersteigt. Eine andere Ansicht vertritt die Meinung, dass Nacherfüllungskosten von mehr als 100% , bei Verschulden mehr als 130% des Wertes der mangelfreien Sache zu einer absoluten Unverhältnismäßigkeit führen, wobei bei der 2. Meinung  die Bedeutung des Mangels keine Rolle spielt.

Wie man sieht besteht bei der Einschätzung eine gewisse Rechtsunsicherheit, so dass dem Käufer empfohlen wird, im Falle einer Ablehnung der Nachbesserung auf die anderen Möglichkeiten wie z.B. Schadenersatzansprüche zurückzugreifen. Eine Klage auf Nacherfüllung hat eventuell keine große Aussicht auf Erfolg, da der Verkäufer gegebenenfalls ein Zurückweisungsrecht hat. Eine Klage auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz hat häufig mehr Erfolgschancen, zumal der Verkäufer sich hier nicht auf Unzumutbarkeit zurückziehen kann.

Wenn eine Nachbesserung  erfolgt, jedoch mangelhaft ausgeführt wurde, kann der Käufer die anderen Rechte erst geltend machen wenn er dem Verkäufer noch einmal die Möglichkeit zur Nachbesserung gibt und diese wiederum fehlschlägt. Sofern der Verkäufer dies zu vertreten hat, kann Schadenersatz verlangt werden.