Schadenersatz
Der Käufer hat gegen den Verkäufer ein Recht auf Schadenersatz, wenn dieser im Wege der Nacherfüllung d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung den Fehler an der Kaufsache nicht beheben konnte und die Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und abgelaufen ist. Hierzu kann auf die Ausführungen zum Rücktritt verwiesen werden. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist weiterhin, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Zu vertreten sind vom Verkäufer Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Wichtig: Im Unterschied zur früheren Rechtslage wird der Anspruch auf Schadenersatz nicht dadurch hinfällig, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktritt oder den Kaufpreis mindert.
Man kann zwischen folgenden Schadenersatztypen unterscheiden:
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- Ersatz vergeblicher
Aufwendungen §284 BGB
- Verzugsschaden § 286 BGB
- Schadenersatz
wegen unbehebbaren Leistungsmangels § 311a Abs.2 BGB
- Schadenersatz
neben der Leistung ( §280 Abs. 1 BGB)
- Schadenersatz
statt der Leistung ( §§ 280 Abs.3, §281 BGB)
- Schadenersatz statt der ganzen Leistung ( großer Schadenersatz § 281 Abs.1 S.2, Abs.5 BGB
Im folgenden werden die o.g.
Anspruchsvoraussetzungen Vorsatz, Pflichtverletzung und Fahrlässigkeit
näher erläutert:
a) Vorsatz
Von Vorsatz spricht man, wenn ein bewusster und gewollter Pflichtverstoß des Verkäufers vorliegt.
Hierzu reicht es aus, dass der Verkäufer das Bestehen eines Mangels und dessen Auswirkung für den Käufer billigend in Kauf nimmt. Vorsatz ist nicht gleichzusetzen mit Arglist. In wesentlichen Teilen ist er jedoch mit dieser deckungsgleich. Der Unterschied zur Arglist wird in den §§ 438 Abs.3 BGB und im § 442 BGB behandelt und beinhaltet die längere Verjährungsfrist von 3 Jahren und die Erhaltung der Rechte des Käufers trotz Mangelkenntnis.
b) Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Verkäufer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht aufgebracht hat. Der Sorgfaltsmaßstab wird für den Händler viel höher angesetzt als für einen privaten Verkäufer.
Bei hochwertigen Verbrauchsgütern wie z.B. Autos geht man davon aus, dass der Verkäufer eine allgemeine Untersuchungspflicht im Sinne einer Sicht- und Funktionsprüfung hat, bevor er die Ware zum Verkauf freigibt. Ein Verkäufer von Massenwaren hingegen ist nicht dazu verpflichtet jedes einzelne Stück gesondert zu untersuchen, bevor es an den Endverbraucher weitergereicht wird. Hier reichen Stichprobenkontrollen aus.
c) Einfache oder grobe Fahrlässigkeit
Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Verstößt zum Beispiel ein Autohändler gegen seine Untersuchungspflicht und klärt den Käufer hierüber nicht auf so wird im Regelfall von einem grobfahrlässigen oder sogar vorsätzlichem Pflichtverstoß ausgegangen.
Es besteht bei allen Kaufverträgen die Möglichkeit, die Haftung für die einfache und mittlere Fahrlässigkeit bei Sach- und Rechtsmängeln auszuschließen. Der Haftungsausschluss ist nicht für die grobe Fahrlässigkeit möglich.
d) Folgen bei Bestehen eines Schadensersatzanspruches
Hat der Käufer ein Recht auf Schadenersatz so kann er
- die Kaufsache zurückgeben und sein Geld zurückverlangen (wie beim Rücktritt) oder
- die Sache behalten und den Preis herabgesetzen (wie bei der Minderung)
Er kann weiterhin Ersatz für Schäden verlangen, die durch die fehlerhafte Sache entstanden sind. Darunter versteht man Schäden, die an der Kaufsache selbst durch den Fehler entstehen und ebenfalls die verursachten Schäden hierdurch an allen anderen Rechtsgütern. Beispiele wären beim Autokauf die Kosten für Reparaturen, Wertminderung, Nutzungsausfall, Gutachterkosten.
An Stelle des Schadenersatzes statt der Leistung, besteht für den Käufer ebenfalls die Möglichkeit den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung (also der Kaufsache) gemacht hat. Hierunter fasst man Aufwendungen, die für den Käufer deshalb nutzlos geworden sind, weil die Kaufsache nicht an ihn geliefert wurde. Für das Bestehen des Anspruches ist es nicht wichtig, ob die Aufwendungen einen wirtschaftlichen, ideellen oder konsumtiven Zweck hatten.