Sachmängelhaftungsausschlüsse
Es gibt Fälle, in denen die Rechte des Käufers in Folge eines Mangels ausgeschlossen sind. Hierzu gehört:
- die
Sachmängelhaftung wurde wirksam im Kaufvertrag gem. §§ 444, 475 BGB oder
durch die AGB §§ 305-310 ausgeschlossen.
- der Käufer
kennt bei Vertragsschluss den Mangel §442 Abs.1 S.1 BGB
- der
Verkäufer kennt bei Vertragsabschluss den Mangel aufgrund von grober
Fahrlässigkeit nicht. In diesem Zusammenhang hat der Verkäufer den
Mangel auch nicht arglistig verschwiegen und er hat keine Garantie für
die Beschaffenheit der Sache übernommen gem. §442 Abs.1 S.2 BGB.
- Hat der Käufer seine Rechte gemäß § 242 BGB verwirkt, ist die Sachmängelhaftung ebenfalls ausgeschlossen.
Im folgenden wird auf die o.g. einzelnen Gründe näher eingegangen.