Sachmängelhaftungsausschlüsse

Es gibt Fälle, in denen die Rechte des Käufers in Folge eines Mangels ausgeschlossen sind.  Hierzu gehört:

  • die Sachmängelhaftung wurde wirksam im Kaufvertrag gem. §§ 444, 475 BGB oder durch die AGB §§ 305-310 ausgeschlossen.

  • der Käufer kennt bei Vertragsschluss den Mangel §442 Abs.1 S.1 BGB

  • der Verkäufer kennt bei Vertragsabschluss  den Mangel aufgrund von grober Fahrlässigkeit nicht. In diesem Zusammenhang hat der Verkäufer den Mangel auch nicht arglistig verschwiegen und er hat keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen gem. §442 Abs.1 S.2 BGB.

  • Hat der Käufer seine Rechte gemäß § 242 BGB verwirkt, ist die Sachmängelhaftung ebenfalls ausgeschlossen.

Im folgenden wird auf die o.g. einzelnen Gründe näher eingegangen.