Verbrauchsgüterkauf

Ein so genannter Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn gem. § 447 Abs. 1 BGB der Käufer Verbraucher ist und  von einem  Unternehmer  eine bewegliche Sache kauft.

Die Sonderregelungen über den Verbrauchsgüterkauf hat der Gesetzgeber getroffen, um die Rechte des Verbrauchers (Käufers) zu stärken. Diese Regelungen dienen somit dem Verbraucherschutz.

Verbraucher i. S. des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die einen Kaufvertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer selbstständigen beruflichen noch ihrer gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer gem. § 14 BGB kann eine natürliche oder juristische Person sein oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Kaufvertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Die verbraucherschützenden Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf  finden keine Anwendung, wenn sowohl Käufer als auch der Verkäufer Verbraucher sind. Dies ist ebenfalls der Fall wenn  der Käufer Verbraucher und der Käufer Unternehmer ist. (siehe § 474 Abs. 1 BGB). Erfasst werden nur Verträge, business to consumer.

Beim Verbrauchsgüterkauf ist zum einen ein Gewährleistungsausschluß unwirksam. Ferner dürfen die Gewährleistungsfristen auch bei dem Kauf gebrauchter Ware nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt werden.

Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist nur möglich, wenn der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe vom Verkäufer an den Käufer einen Mangel aufgewiesen hat. Nach altem Recht war dies vom Käufer nachzuweisen. Seit dem 01.01. 2002 wird während der ersten sechs Monate ab Kaufdatum gesetzlich vermutet, dass bei Reklamation durch den Käufer der Mangel bei der Übergabe grundsätzlich bestanden hat. Nun ist es an dem Verkäufer zu beweisen, dass der Mangel erst später eingetreten ist oder zum Beispiel mutwillig oder durch falsche Handhabung seitens des Käufers entstanden ist. Es ist somit für Händler zu empfehlen sich bei der Übergabe eines Produktes den einwandfreiem Zustand der Ware schriftlich bestätigen zu lassen.

Tritt der Mangel erstmals nach sechs Monaten ab Übergabe des Produktes auf, so muss der Kunde beweisen das dieser schon bei Übergabe des Produktes vorhanden war.