Kündigungserklärung
a) Wer muss die Kündigungserklärung abgegeben?
Besteht die Mieter- bzw. Vermieterseite jeweils nur aus einer Person muss die Kündigungserklärung jeweils von dieser Person an die andere Person abgegeben werden.
Stehen auf der Mieter- bzw. Vermieterseite
mehrere Personen, muss die Kündigungserklärung von allen Mietern oder
Vermietern, die auch den Mietvertrag unterzeichnet haben, unterschrieben
werden und an alle Vermieter oder Mieter gesendet werden. Die Kündigung
muss allen Mietern/Vermietern gegenüber in einem unmittelbar zeitlichen
Zusammenhang erfolgen. Kann zum Beispiel bei mehreren Vermietern nicht
gleichzeitig gekündigt werden, so ist die Unmittelbarkeit bei einer
Zeitdifferenz von einem Monat nicht mehr gegeben.
b) Form der Kündigungserklärung
Bei Kündigung eines Mietvertrages über
Wohnraum gibt es die zwingende Vorschrift, dass die Kündigung
schriftlich zu erfolgen hat. Die Schriftform gilt für alle Arten der
Kündigung.
c) Zugang der Kündigungserklärung
Im Streitfall kann es dazu kommen, dass seitens des Mieters/Vermieters nachgewiesen werden muss, dass und wann das Kündigungsschreiben beim Empfänger eingegangen ist. Hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Persönliche Abgabe des Schreibens beim Vermieter oder beim Verwalter. Man lässt sich dann den Empfang der Kündigung auf einer Kopie bestätigen.
- Persönlicher Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des Vermieters oder Verwalters. Hier sollte ein neutraler Zeuge den Einwurf bestätigen können. Dieser muss auch den Inhalt des Kündigungsschreibens gelesen und schriftlich kurz bestätigt haben.
- Einwurf Einschreiben. Ein Postbote bestätigt den Einwurf in den Briefkasten des Vermieters auf einem Auslieferungsbeleg. Dieser wird bei der Post AG dokumentiert.
- Übergabe-Einschreiben. Der Kündigende erhält einen Rückschein , den der Vertragspartner bei Annahme des Kündigungsschreibens unterzeichnet.