Kündigungserklärung

a) Wer muss die Kündigungserklärung abgegeben?

Besteht die Mieter- bzw. Vermieterseite jeweils nur aus einer Person muss die Kündigungserklärung jeweils von dieser Person an die andere Person abgegeben werden.

Stehen auf der Mieter- bzw. Vermieterseite mehrere Personen, muss die Kündigungserklärung von allen Mietern oder Vermietern, die auch den Mietvertrag unterzeichnet haben, unterschrieben werden und an alle Vermieter oder Mieter gesendet werden. Die Kündigung muss allen Mietern/Vermietern gegenüber in einem unmittelbar zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Kann zum Beispiel bei mehreren Vermietern nicht gleichzeitig gekündigt werden, so ist die Unmittelbarkeit bei einer Zeitdifferenz von einem Monat nicht mehr gegeben.

b) Form der Kündigungserklärung

Bei Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum gibt es die zwingende Vorschrift, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Die Schriftform gilt für alle Arten der Kündigung.

c) Zugang der Kündigungserklärung

Im Streitfall kann es dazu kommen, dass seitens des Mieters/Vermieters nachgewiesen werden muss, dass und wann das Kündigungsschreiben beim Empfänger eingegangen ist. Hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Persönliche  Abgabe des Schreibens beim Vermieter oder  beim Verwalter. Man lässt sich dann den Empfang der Kündigung auf einer Kopie bestätigen.
  • Persönlicher Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des Vermieters oder Verwalters. Hier sollte ein neutraler Zeuge den Einwurf bestätigen können. Dieser muss auch den Inhalt des Kündigungsschreibens gelesen und schriftlich kurz bestätigt haben.
  • Einwurf Einschreiben. Ein Postbote bestätigt den Einwurf in den Briefkasten des Vermieters auf einem Auslieferungsbeleg. Dieser wird bei der Post AG  dokumentiert.
  • Übergabe-Einschreiben. Der Kündigende erhält einen Rückschein , den der Vertragspartner bei Annahme des Kündigungsschreibens unterzeichnet.