Charakterliche Eignungsmängel

Die Abgrenzung der geistigen Eignungsmängel zu den charakterlichen Eignungsmängeln ist oftmals problematisch. Dies zeigt sich auch daran, dass die bei den geistigen Eignungsmängeln definierten Symptome auch bei der Bestimmung charakterlicher Eignungsmängel Anwendung finden. Zusätzlich werden jedoch folgende Symptome herangezogen:

  • generalisierte, gewohnheitsmäßige Fehleinstellungen und überdauernde Gleichgültigkeit gegenüber sozialen Normierungen, Regeln und den Rechten anderer
  • im Verhalten des Betroffenen zum Ausdruck kommendes hohes Aggressionspotenzial und eine Neigung zu impulsivem Durchsetzen eigener Interessen als Anknüpfungsgrundlage für fahreignungsrelevante Neigung zu strafrechtlicher Delinquenz
  • gewohnheitsmäßige, habituelle Verhaltensweisen und verfestigte Fehleinstellungen des Betroffenen, welche Anlass zur Befürchtung liefern, der Betroffene werde erneut erhebliche Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften mit einer Gefährdung der Verkehrssicherheit begehen, als Anknüpfungsgrundlage für die fahreignungsrelevante Neigung zu erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.

Die Definition der Symptome zeigt bereits, auf welch unsicherem Gelände sich diejenigen bewegen, die mit dieser Definition arbeiten müssen. Hintergrund der charakterlichen Eignungsmängeln ist regelmäßig die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit sowie für Leib und Leben anderer. Anders formuliert ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis charakterlich nicht geeignet ein Kraftfahrzeug zu führen, wenn er eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt.

Ein Kriterium für die fehlende charakterliche Eignung ist deshalb erfüllt, wenn in der Vergangenheit erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vorgelegen haben. Auch erhebliche Verstöße gegen Strafgesetze können den Eindruck verfestigten, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis ohne Rücksicht auf andere seine eigenen Interessen durchsetzen. Dieser Eindruck dürfte eine Fahrerlaubnisbehörde dazu bewegen, ernsthaft über die Entziehung einer Fahrerlaubnis nachzudenken.

Auch bei erheblichen Verstößen, die grundsätzlich die charakterliche Eignung in Frage stellen könnten bleibt die Möglichkeit, die charakterliche Eignung zu bejahen, sofern eine gewisse Distanz zu den Verstößen der Vergangenheit erkennbar wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis Einsicht in sein früheres Fehlverhalten zeigt und er nachvollziehbar darlegen kann, dass sich derartige Verstöße in Zukunft nicht mehr ergeben werden. Hierzu kann beispielsweise auch dienlich sein, dass gewisse Veränderungen im eigenen Umfeld vorgenommen wurden, dass sich eigene psychische Faktoren positiv verändert haben und sich der Betroffenen intensiv mit seiner (vergangenen) Situation auseinander gesetzt hat. Nicht ausreichend wird in diesem Zusammenhang sein, lediglich zu behaupten, die Verstöße gegen diverse Vorschriften würden der Vergangenheit angehören, man habe sich geändert.