Eignungsmängel aufgrund Alkoholkonsum
Der bei weitem häufigste Grund, für die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist ein erhöhter Alkoholkonsum des Inhabers der Fahrerlaubnis.
Die Fahrerlaubnisbehörde wird vereinfacht dargestellt, die Fahrerlaubnis entziehen, sofern Alkoholabhängigkeit aus ihrer Sicht vorliegt. Nach den internationalen Kriterien (ICD-10) ist eine Alkoholabhängigkeit anzunehmen, wenn innerhalb des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt waren:
- ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren
- verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums
- ein körperliches Entzugssymptom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme dergleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden
- Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich
- fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zu Gunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen
- anhaltender Substanzkonsums trotz Nachweis eindeutiger schädlicher Folgen.
Sofern nach diesen Kriterien feststeht, dass eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Eine bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt es bei Alkoholabhängigen nicht.
Nur dann, wenn der Alkoholabhängige der Fahrerlaubnisbehörde nachweisen kann, dass er über einen längeren Zeitraum keinen Alkohol konsumiert hat, besteht für ihn die Chance, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder nachzuweisen. In diesem Zusammenhang ist der längere Zeitraum aber bei mehr als einem Jahr anzunehmen.
Regelmäßig wird der Nachweis der beendeten aktiven Alkoholabhängigkeit nur gelingen, wenn eine erfolgreiche Entzugsbehandlung stattgefunden hat und im Anschluss daran eine zumindest einjährige Abstinenz durchgeführt wurde. Der Nachweis der Abstinenz muss durch ärztliche Untersuchungen erfolgen.
Auch dann, wenn keine Alkoholabhängigkeit festzustellen ist, kann die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aber in Frage stehen. Dies ist auch beim Alkoholmissbrauch der Fall.
Missbrauch ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher voneinander trennen kann.
Sofern bei einem Kraftfahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration festgestellt wird, die strafrechtlich relevant ist, führt die Anwendung von § 316 StGB bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis. In diesem Zusammenhang sind die folgenden Ausführungen dann für die Neuverteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperre zur Neuerteilung auch von Bedeutung.
Durchaus denkbar ist aber auch, dass ein mehrfach auffällig gewordener Kraftfahrzeugführer, dessen Blutalkoholkonzentration jeweils unterhalb der strafrechtlich relevanten Grenze lag, mit einem Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen hat. Gleiches gilt für denjenigen, dessen Abhängigkeit auf anderem Wege als im Straßenverkehr offenkundig wird.
Sofern es sich demnach um einen " Mehrfachtäter " handelt, bei dem mehrfach ein erhöhter Blutalkoholspiegel festgestellt wurde, dürfte es für die Fahrerlaubnisbehörde möglich sein, Missbrauch anzunehmen.