Eignungsmängel wegen Drogenkonsums

Unter diesem Oberbegriff werden Eignungsmängel wegen des Konsums oder der Abhängigkeit von verschiedenen Betäubungsmitteln diskutiert.

Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, mit Ausnahme von Cannabis schießt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr aus. Hierbei ist festzustellen, dass die Einnahme selbst die Fahreignung ausschließt. Es ist nicht erforderlich, dass die Einnahme und die Wirkungen der Betäubungsmittel in zeitlichem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht. Schon der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln dieser Art schließt die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aus.

Die Einnahme von Cannabis führt dann zur Annahme einer fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür existieren, dass der Betroffene Konsum und Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht zuverlässig voneinander trennt oder dafür, dass Cannabis regelmäßig eingenommen wird. Der gelegentliche Konsum von Cannabis führt als solcher nicht zur Annahme einer fehlenden Eignung. Erst dann, wenn zusätzlich der Gebrauch von Alkohol anderen psychoaktiven Stoffen, einer Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen, wird eine fehlende Eignung angenommen.

Momentan wird zwischen dem gelegentlichen und dem regelmäßigen Konsum an Hand der THC-COOH-Werte abgegrenzt. Liegen diese Werte über 75 ng/ml wird von regelmäßigem Konsum ausgegangen, bei Werten zwischen 5 und 75 ng/ml wird ein gelegentlicher Konsum angenommen. Die Werte beziehen sich auf eine Blutprobe, die nicht unmittelbar nach dem Konsum abgenommen wird. Bei einer Blutprobe unmittelbar nach dem Konsum wird eine Regelmäßigkeit erst bei einem Wert von mehr als 150 ng/ml angenommen.

Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, gleich welcher Art führt immer zu einer fehlenden Eignung und damit zu einer berechtigten Entziehung der Fahrerlaubnis.