Geistige Eignungsmängel

Ebenso, wie bei körperlichen Eignungsmängeln wird die Fahrerlaubnisbehörde auch bei bekannt werden geistiger Eignungsmängel überprüfen, inwiefern diese die Eignung des Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr einschränkt.

Während bei körperlichen Eignungsmängeln im Einzelfall die Sachkunde der Fahrerlaubnisbehörden durchaus ausreichend sein kann, um die Eignung eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zu überprüfen, wird dies im Regelfall bei geistigen Eignungsmängeln nicht möglich sein. Geistige Eignungsmängel sind beispielsweise organisch-psychische Störungen, organisch bedingte Persönlichkeitsveränderungen, Demenz, Psychosen und Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse.

Da gerade im Bereich geistiger Erkrankungen die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Straßenverkehr sehr unterschiedlich sind werden Symptome definiert anhand derer die mangelnde Eignung festgestellt werden kann. Dies sind beispielsweise:

  • Verhaltensweisen, die zeigen, dass klar erkennbare Gefahren oder erhebliche persönliche Nachteile deren Eintritt durchaus wahrscheinlich war, nicht erkannt werden
  • Auffälligkeiten durch extrem desorientiertes Fahrverhalten bzw. Nichterkennen oder Fehldeutung einer Verkehrssituation

Die Verwendungen verschiedenster unbestimmter Begriffe zeigt, dass eine generelle Beurteilung der Leistungsfähigkeit bei geistigen Eignungsmängeln nur durch das Gutachten eines Verkehrspsychologen erfolgen kann.