Körperliche Eignungsmängel
Erhält die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis davon, dass körperliche Einschränkungen vorhanden sind, deren Auswirkungen die Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers beeinträchtigen oder aufheben, ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet einzuschreiten.
Steht bereits auf Grund der Erkenntnisse der Behörde fest, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht oder nicht mehr geeignet ist ein Fahrzeug zu führen, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis sofort entziehen.
Im Regelfall besitzt die Fahrerlaubnisbehörde selbst jedoch nicht die notwendige Sachkunde, die körperliche Einschränkung in medizinischer Sicht ausreichend zu bewerten. Für diesen Fall wird die Behörde durch weitere Maßnahmen, insbesondere die Anforderung eines Gutachtens aufklären, inwiefern die körperliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges eingeschränkt ist. Regelmäßig wird in diesem Fall dem Inhaber der Fahrerlaubnis aufgegeben, ein ärztliches Gutachten über die körperliche Eignung beizubringen.
Sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis sich weigert an einer Untersuchung teilzunehmen oder er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderten Gutachten nicht fristgerecht beibringt wird die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Dieser Rückschluss ist erlaubt, sofern der Betroffenen bei der Anordnung des Gutachtens bereits hierauf hingewiesen wurde.
Körperliche Eignungsmängel können sich insbesondere aus mangelndem Sehvermögen, mangelndem Hörvermögen, Bewegungsbehinderungen, Herz- und Gefäßerkrankungen, Zuckerkrankheit, Nierenerkrankungen, Organtransplantationen, Lungen- und Bronchialerkrankungen sowie Krankheiten des Nervensystems ergeben.