Alkoholverstöße

Neben der strafrechtlich sanktionierten Überschreitung der Promillegrenzen von 0,8 bzw. 1,1 kann auch bei geringerer Alkoholisierung bereits eine Ordnungswidrigkeit vorliegen.

Eine Ordnungswidrigkeit liegt dann vor, wenn ein Kraftfahrzeug mit einer Atemluftalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille geführt wird und keine Ausfallerscheinungen vorliegen. Sofern ein Fahrer zusätzlich Ausfallerscheinungen hat, befinden wir uns regelmäßigen bereits im Bereich strafrechtlichen Handelns.

Bei der Feststellung einer Ordnungswidrigkeit wird (anders als bei § 316 StGB) auf die Atemluftalkoholkonzentration abgestellt. Die Messungen der Atemalkoholkonzentration dürfen ohne Sicherheitsabschläge verwendet werden, wenn es sich um zugelassene Messgeräte handelt und die gültigen Bedingungen für das Messverfahren eingehalten werden.

Zur Feststellung eines realistischen Wertes ist eine doppelte Messung durchzuführen, wobei der Abstand zwischen den Messungen zwischen zwei und fünf Minuten betragen soll. Die erste Messungen soll frühestens 20 Minuten nach dem Ende des Trinkens erfolgen. Darüber hinaus soll vor der ersten Messung eine 10 minütige Zeit vergehen, in der keinerlei die Messungen verfälschende Mittel zu sich genommen werden dürfen. Dies können beispielsweise Medikamente in Sprayform, Mundwasser oder alkoholhaltige Nahrungsmittel wie Weinbrandbohnen sein. Regelmäßig ist eine Messung nicht verwertbar, sofern die Wartezeit von 20 Minuten oder die letztgenannte Frist nicht eingehalten wurden.

Der Mittelwert aus den beiden erfolgten Messungen ergibt dann den konkreten Wert. Sofern die Ergebnisse der beiden Messungen erheblich voneinander abweichen, kann die gesamte Messung unverwertbar sein.