Fahrverbot

a) allgemeine Anforderungen

Grundsätzlich wird ein Fahrverbot dann angeordnet, wenn dem Betroffenen eine grobe oder besonders beharrliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann und darüber hinaus der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Es kann schon aus einem einzigen objektiv schwer wiegenden Verstoß eine grobe Pflichtverletzung hergeleitet werden. Wenn sich ein solcher Verstoß in einem Abstand von weniger als zwei Jahren wiederholt, kann schon von einer beharrlichen Pflichtverletzung gesprochen werden.

Verhältnismäßig ist die Anordnung eines Fahrverbot ist immer dann, wenn anzunehmen ist, dass eine weniger einschneidende Maßnahme den Kraftfahrzeugführer nicht zu einer anderen Fahrweise bringen wird.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist juristisch gesehen u.a. die Frage danach, ob eine mildere Maßnahme zur Verfügung steht, die ebenso nachhaltig auf den Fahrzeugführer einwirken wird. Darüber hinaus muss die Maßnahme auch angemessen sein. Wenn beispielsweise der Kraftfahrzeugführer durch die Anordnung eines Fahrverbotes gleichzeitig den Verlust seines Arbeitsplatzes zu befürchten hat, kann die Anordnung eines Fahrverbotes unverhältnismäßig, weil unangemessen sein.

Es ist durchaus denkbar dass die Bußgeldbehörde ein Fahrverbot anordnet, wenn innerhalb von vier Jahren drei Eintragungen im Verkehrszentralregister vorliegen, die jeweils wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h entstanden sind.

b) Regelfahrverbot

Neben den allgemeinen Anforderungen sind im Bußgeldkatalog Regelfahrverbote definiert. In diesen Fällen ist die Systematik umgekehrt, dort ist im Regelfall ein Fahrverbot anzuordnen, von dem wiederum nur im Ausnahmefall abgewichen werden darf.

Das Vorliegen eines besonders groben Verkehrsverstoßes ist im Bereich des Regelfahrverbotes bereits durch die Schwere des Verstoßes klar vorgegeben. Die Auseinandersetzung mit einem Regelfahrverbot kann dementsprechend sinnvoller weise nur dort stattfinden, wo es um das Absehen vom Fahrverbot im Einzelfall geht.

c) Absehen vom Fahrverbot

Dementsprechend wird bei Vorliegen der Merkmale eines Regelfahrverbotes von einem Fahrverbot nur abgesehen, wenn der Einzelfall Besonderheiten bietet, die es möglich machen, den speziellen Fall als minderschwer einzustufen.

Häufig werden in diesen Fällen Stichworte wie Augenblicksversagen oder außergewöhnliche Härte eine Rolle spielen.
Es kann beispielsweise als außergewöhnliche Härte angesehen werden, sofern der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Die Thematik des Augenblicksversagens wird häufig im Zusammenhang mit Rotlichtverstößen diskutiert. Gerade dort kann sich häufiger der Fall ergeben, dass ein Kraftfahrzeugführer durch von anderer Seite stammendes Licht so irritiert war, dass er die Ampel unrichtig wahrgenommen hat. Es ist jedoch gerade im Hinblick auf das Augenblicksversagen eine exakte Aufarbeitung der Situation von Bedeutung, um eine sinnvolle und nachvollziehbare Darstellung gewährleisten zu können