Geschwindigkeitsüberschreitungen
Geschwindigkeitsüberschreitungen sind die mit Abstand am häufigsten auftretende und verfolgte Ordnungswidrigkeit.
Auf Grund der Tatsache, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen von Verkehrsteilnehmern häufig begangen werden hat die Kontrolldichte der hierfür jeweils zuständigen Behörden in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Dies wiederum hat dazu geführt, dass nach wie vor die Mehrzahl der Bußgeldverfahren wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geführt werden.
Für die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen gibt es zahlreiche unterschiedliche Methoden. Bei allen anerkannten und standardisierten Messverfahren gehen die Gerichte von der Richtigkeit des Messergebnisse erst einmal aus. Nur dann, wenn es gelingt, Zweifel am jeweiligen Messverfahren in diesem konkreten Fall zu wecken, bestehen Chancen, im Bußgeldverfahren Erfolg zu haben. Aus diesem Grunde ist es von Bedeutung, über technisches Grundverständnis zu verfügen, um die Schwachpunkte der Messungen erkennen zu können.
a) Radarmessungen
Radarmessungen sind regelmäßig als zuverlässige und standardisierte Messverfahren anerkannt. Sofern das Messgerät geeicht und richtig aufgestellt sowie zutreffend bedient wurde, bieten sich kaum Ansatzpunkte dafür, dass Messergebnisse angreifbar ist.
Gerade im Bereich von Radarmessungen ist es von Bedeutung, dass sich außer dem kontrollierten Fahrzeug im Messbereich kein weiteres Fahrzeug befand. Dieses Problem tritt bei stationären Anlagen auf und kann auch bei den mehrheitlich verwendeten mobilen Geräten zu verfälschenden Messergebnissen führen.
Alle Messungen mittels Radar erfolgen in der Weise, dass Radarwellen ausgesendet werden und von dem zu kontrollierenden Fahrzeug reflektiert werden. Durch die mehrfache Wiederholung dieses Vorganges und die Messung des Zeitraumes zwischen Aussenden und Empfangen der reflektierten Wellen ist die Errechnung der Geschwindigkeit möglich. Sofern aber die Reflexion nicht durch das zu messende Fahrzeug, sondern durch ein anderes Fahrzeug stattfindet, kann die Messung hierdurch deutlich verfälscht sein.
Für den Betroffenen ist es regelmäßig nur bei stationären Anlagen überprüfbar, ob sich ein weiteres Fahrzeug im Messbereich befand. Stationäre Anlagen fertigen Fotos, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Messung zeigen. Es wäre dementsprechend leicht erkennbar, ob sich ein weiteres Fahrzeug im Messbereich befindet.
Bei der Messungen durch mobile Anlagen (Radarpistole) ist meist nicht überprüfbar, ob die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Gerade in diesem Bereich gibt es aber die weitere Schwierigkeit, dass die Aussendung der Wellen auf das Nummernschild des zu messenden Fahrzeuges durchgeführt werden soll. Eine Abweichung hiervon kann zu einer Verfälschung der Messungen führen. Der messende Polizeibeamte wird von der Richtigkeit seiner Messung überzeugt sein, seine Aussage kann im Regelfall kaum widerlegt werden.
Bei Messungen mit einem Radargerät werden bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h 3 km/h abgezogen, bei höheren Geschwindigkeit mindestens drei Prozent des gemessenen Wertes.
b) Messung durch Fahren mit gleich bleibenden Abstand
Eine weitere Messmethode ist, zu dem Fahrzeug, bei dem die Geschwindigkeit kontrolliert werden soll, einen gleich bleibenden Abstand zu halten. Sofern der Abstand exakt gleich bleiben würde, würden sich beide Fahrzeuge mit exakt der gleichen Geschwindigkeit bewegen.
Dieser gleich bleibende Abstand kann durch Verfolgung oder durch Vorausfahren eingehalten werden. Es ist jedoch zu beachten, dass es ausgesprochen schwierig ist, einen gleich bleibenden Abstand zu einem anderen Fahrzeug beizubehalten. Sofern sich derjenige, der die Messung durchführt nicht an äußeren Umständen (z. B. Leitpfosten) orientieren kann, ist er ausschließlich auf seine eigene subjektive Einschätzung angewiesen. Da die Sicherheitsabstände eingehalten werden müssen, besteht die weitere Schwierigkeit, dass ein großer Abstand konstant eingehalten werden soll. Dies ist erfahrungsgemäß kaum denkbar.
Sofern das Fahrzeug, mit dem die Messung durchgeführt wird über keinen geeichten Tachometer verfügt, ist regelmäßig ein Abzug von 15% vom abgelesenen Tachometerwert durchzuführen.
c) Geschwindigkeitsmessung bei Verfahren zur Abstandsmessung
Durch dieses Verfahren soll grundsätzlich der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen festgestellt werden. Da sich der einzuhaltende Abstand an der gefahrenen Geschwindigkeit orientiert, muss zur Festlegung einer Ordnungswidrigkeit sowohl die Geschwindigkeit, als auch der Abstand gemessen werden. Das hierbei angewandte System basiert darauf, dass eine Strecke von im Regelfall 50 Metern auf der Fahrbahn markiert wird. Anschließend wird mittels Videoüberwachung und mitlaufender Zeit festgestellt, wie viel Zeit beim Durchfahren dieser Strecke vergangen ist.
Sofern als Toleranz entweder eine Zugabe von einem Meter oder zumindest 0,17Sekunden erfolgt, ist dieses Messverfahren auch für Geschwindigkeitsfeststellungen nicht zu beanstanden.
d) Der Vorwurf nicht angepasster Geschwindigkeit
Im Regelfall wird ein Autofahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hat durch eine der oben genannten Messungen überführt, ihm wird eine konkret ermittelte Geschwindigkeit als Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen.
Neben dem Gebot, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten ist jeder Fahrzeugführer verpflichtet, seine Geschwindigkeit (selbstständig) so einzurichten, dass jede Gefährdung ausgeschlossen ist. Sofern beispielsweise ein Autofahrer auf der Autobahn bei starkem Regen wegen Aquaplaning die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, wird ihm regelmäßig der Vorwurf gemacht, er sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren. Dies wird allein daraus geschlossen, dass es zu einem Unfall gekommen ist. Sofern der Fahrer nicht eine andere Ursache für den Eintritt des Verkehrsunfalls benennen kann, wird auch vor Gericht regelmäßig angenommen, dass die nicht angepasste Geschwindigkeit ursächlich für den Verkehrsunfall war.