Punkte im Verkehrszentralregister

Im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg werden die rechtskräftigen Entscheidungen wegen Verkehrsstraftaten, Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie die Verwaltungsakte der Fahrerlaubnisbehörden und die Maßnahmen zum Punkteabbau eingetragen.

Vielen Kraftfahrzeugführern ist nicht bekannt, welche Eintragungen beim Kraftfahrtbundesamt für sie verzeichnet sind. Häufig ist es deshalb sinnvoll, eine Auskunft einzuholen. Diese Auskunft erhält jeder unter Angabe seiner Personalien gegen eine geringe Verwaltungsgebühr.

Im Straßenverkehrsgesetz bzw. der Fahrerlaubnisverordnung ist definiert, für welchen Verstoß welche Anzahl an Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen werden. Die Anzahl der einzutragenden Punkte ist hierbei abgestuft von einem Punkt bis zu sieben Punkten, je nach allgemeiner Schwere des Vergehens.

Die Punkte werden im Verkehrszentralregister eingetragen, sobald eine rechtskräftige Entscheidung im Hinblick auf eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat bzw. eine Verwaltungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörden vorliegt.

Entscheidungen werden nach Ablauf der Tilgungsfristen wieder aus dem Verkehrszentralregister gelöscht. Entscheidungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren können grundsätzlich nach zwei Jahren gelöscht werden, Entscheidungen wegen Verkehrsstrafsachen unterliegen einer Löschungsfrist von fünf Jahren. Eine besondere Löschungsfrist von 10 Jahren gilt für die Straftaten, die alkoholbedingt oder drogenbedingt begangen wurden und eingetragen sind. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der einzutragenden Entscheidung.

Grundsätzlich kann eine Tilgung im Verkehrszentralregister erst erfolgen, wenn für alle vorhandenen Eintragungen die Tilgungsreife, d. h. der Ablauf der Tilgungsfrist eingetreten ist. Treffen bei den Eintragungen Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten und wegen Straftaten zusammen, so werden diese teilweise separat voneinander betrachtet. Eine neu eingetragene Ordnungswidrigkeit hindert nicht die Löschung einer Straftat, wohl aber die Löschung einer Entscheidung im Bußgeldverfahren. Unabhängig von neu hinzugekommenen Eintragungen werden die Entscheidungen (mit Ausnahme der Entscheidungen wegen alkohol- oder drogenbedingter Straftaten) nach fünf Jahren gelöscht.

Entscheidend für die Frage, ob eine weitere Entscheidung in einem Verfahren zu einer Tilgungshemmung führt ist nicht, wann die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Nach der neuen Gesetzeslage ist es so, dass eine Entscheidung die Löschung anderer Entscheidungen im Verkehrszentralregister hindert, sofern das Datum der neuen Tat innerhalb der Tilgungsfristen liegt.