Rotlichtverstoß

Einen vielfach angezeigte Ordnungswidrigkeit ist der Verstoß gegen das durch Rotlicht angeordnete Gebot, vor der Kreuzung anzuhalten.

Die der Polizei zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind ausgesprochen begrenzt. Aus diesem Grunde existieren teilweise Anordnungen, dass Polizeifahrzeuge pro Schicht nur eine bestimmte Strecke (z. B. 40 Kilometer) bewegt werden dürfen. Da hiermit ausgiebige Streifenfahrten nicht möglich sind, mehren sich in den letzten Jahren die regelmäßigen Überwachungen an Lichtzeichenanlagen.

Rotlichtverstöße werden teilweise durch feststehende Kameras, teilweise aber auch durch Polizeibeamte direkt festgestellt. Im letzteren Fall muss exakt ersichtlich sein, an welchem Standort der die Anzeige erstellende Polizist sich befunden hat, als der angebliche Rotlichtverstoß begangen wurde. Da sich in einem möglichen Bußgeldverfahren vor Gericht der gesamte Vorwurf lediglich auf die Zeugenaussage des Polizisten stützen lässt, ist eine genaue Ortskenntnis und eine genaue Beurteilung der Einsichtsmöglichkeiten des Polizisten von erheblicher Bedeutung.

Juristisch liegt ein Rotlichtverstoß dann nicht vor, wenn der Autofahrer zwar über die Haltelinie gefahren ist, jedoch noch vor der eigentlichen Kreuzung anhält. Durch das Rotlicht einer Ampel wird angeordnet, dass der Kraftfahrer vor der Kreuzung anhalten soll. Dies ist nicht die Haltelinie, sondern die Kreuzung selbst.

Besonders unangenehm ist der Vorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes. Ein solcher ist immer dann zu bejahen, wenn zwischen dem Umspringen der Ampel auf rotes Licht und dem Überfahren der Haltelinie mit anschließendem Einfahren in die Kreuzung mehr als eine Sekunde vergangen ist. In einem solchen Fall reicht die freie Sekundenschätzung durch einen Zeugen nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, dass objektiv greifbaren die Zeit festgestellt wurde. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß zieht regelmäßig ein Fahrverbot nach sich.