Verantwortlichkeit
Verantwortlich ist bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr grundsätzlich derjenige, der diese begeht. Das Bußgeldverfahren richtete sich dementsprechend gegen denjenigen, von dem die Bußgeldbehörde annimmt, dass er der Betroffene ist.
Voraussetzung für ein Bußgeldverfahren ist es dementsprechend, dass die Bußgeldbehörde einen Täter ermitteln konnte. Sofern also der Kraftfahrzeugführer nicht direkt vor Ort nach dem Verstoß angehalten und eine Feststellung der Identität durch die Beamten durchgeführte wurde, wird regelmäßig eine Zuordnung nur dadurch möglich sein, dass der Betroffene auf einem Foto wieder zu erkennen ist.
Sofern die Bußgeldbehörde an Hand der hier vorliegenden Informationen Zweifel daran hat, dass der Halter des Fahrzeuges auch gleichzeitig der verantwortliche Fahrzeugführer ist, wird sie dementsprechend den Fahrzeughalter als Zeugen befragen.
Der Fahrzeughalter ist nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen, sofern er sich selbst belastet oder der nahe Verwandte belasten könnte. Hat die Bußgeldbehörde nach der Anhörung noch immer keine sichere Kenntnis, wer Betroffener des Bußgeldverfahrens ist, wird regelmäßig eine Einsicht in das beim Einwohnermeldeamt hinterlegte Passfoto genommen. Dies wird sodann mit dem Foto im Ordnungswidrigkeitenverfahren verglichen. Führt auch dies nicht zu einem tragfähigen Ergebnis, kommt noch eine Zeugenbefragung von Nachbarn oder sonstigen potenziellen Zeugen in Betracht.
Ist auch mit diesen Maßnahmen ein Betroffener nicht zu ermitteln, kann das Bußgeldverfahren nur eingestellt werden.
Eine Ausnahme hierzu gilt im Bereich des ruhenden Verkehrs. Kann der verantwortliche Fahrzeugführer für die Ordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden, ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. De facto wird damit der Halter des Fahrzeugs fast immer auch zum Kostenschuldner, da eine wirkliche Ermittlungstätigkeit der Behörden nicht stattfindet.