Überprüfungsverfahren
Sobald der Einspruch eingelegt ist, beginnt das Zwischenverfahren bei der Bußgeldbehörde selbst. Die Bußgeldbehörde prüft hierbei zunächst, ob der Einspruch zulässig eingelegt wurde, d. h. ob die Frist zur Einlegung des Einspruches gewahrt wurde.
Sofern dies der Fall ist, wird die Bußgeldbehörde noch einmal die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides überprüfen. Hierbei ist sie verpflichtet, sich mit den Einwänden aus dem Einspruch auseinander zu setzen und eine eventuell weiterhin erforderliche Sachaufklärung zu betreiben.
Wenn die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid nicht abändert, legt sie das Verfahren der Staatsanwaltschaft vor. Die Staatsanwaltschaft selbst kann sodann entweder das Verfahren einstellen, oder weitere Ermittlungen durchführen. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Verfahren an das Amtsgericht zu Durchführung des gerichtlichen Verfahrens abzugeben. In der weit überwiegenden Zahl aller Fälle wird von der letzten Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Üblicherweise wird durch das Amtsgericht anschließend ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt werden, in dem regelmäßig das persönliche Erscheinen der Betroffenen angeordnet ist. Das persönliche Erscheinen ist der gesetzliche Regelfall und erforderlich, da sich das Verfahren gegen eine bestimmte, erforderlichenfalls wieder zu erkennende Person richtet. Aus diesem Grunde ist es für einen Richter von besonderer Bedeutung, den nach Ansicht der Bußgeldstelle Verantwortlichen zu sehen und möglicherweise mit der im Vorgang befindlichen Fotografie zu vergleichen. Darüber hinaus ist der persönliche Eindruck, den der Betroffene beim Richter hinterlässt, maßgeblich im Hinblick auf die Feststellung eines Ausnahmefalls beim Regelfahrverbote oder sonstiger Ermessensentscheidungen.
Das gerichtliche Verfahren erster Instanz endet damit, dass das Verfahren eingestellt wird, oder aber ein Urteil ergeht. Gegen dieses Urteil ist sodann die Rechtsbeschwerden unter besonderen Voraussetzungen möglich.