Verjährungsfragen
Ordnungswidrigkeiten unterliegen ebenso wie Straftaten einer Verfolgungsverjährung. Grundsätzlich verjähren Ordnungswidrigkeiten bereits drei Monate nach der Tat, solange kein Bußgeldbescheid erlassen oder eine öffentliche Klage erhoben ist. Nach Erlass des Bußgeldbescheides gilt eine Frist von sechs Monaten.
Die Verjährung kann durch verschiedene Maßnahmen der Verwaltungsbehörden oder des Gerichtes unterbrochen werden. Unterbrechungen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mit der unterbrechenden Handlung die Verjährungsfrist vollkommen neu zu laufen beginnt. Beispielsweise wird die Verjährung unterbrochen durch die Verfügung der Bußgeldbehörde, an den Verantwortlichen eine Anhörung zu verschicken. Auch der Erlass eines Bußgeldbescheides unterbricht die Verjährung, sofern der Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Erlass zugestellt wurde. Eine Vielzahl weiterer Maßnahmen unterbrechen den Lauf der Verjährung ebenfalls.