Gutachtenkosten

Da der Geschädigte den Beweis für die Art und den Umfang der unfallbedingten Schäden erbringen muss, wird dieser häufig ein privates Schadengutachten erstellen lassen.
Die Kosten der Erstellung eines Gutachtens sind regelmäßig vom Schädiger zu ersetzen.

Da jedoch bei allen Schadenspositionen grundsätzlich nur die erforderlichen Kosten ersetzt werden, ist bei einem Bagatellschaden davon auszugehen, dass die Übernahme von Gutachtenkosten nicht stattfindet, Sofern also lediglich ein Kratzer oder eine kleine Beule am Fahrzeug festzustellen ist, sollte der Geschädigte in diesen Fällen keinen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Regelmäßig reicht es hier aus, einen Kostenvoranschlag vorzulegen.

Die Grenze, ab der regelmäßig ein Gutachten eingeholt werden sollte und die Kosten für ein Gutachten vom Schädiger zu übernehmen sind, wird nach der aktuellen Rechtsprechung bei ca. 750 € Reparaturkosten angenommen.

Die Kosten eines Gutachtens sind bei Überschreiten der Bagatellgrenze auch dann zu erstatten, wenn sich herausstellen sollte, dass das Gutachten unrichtig ist. Das Risiko eines falschen Gutachtens trägt der Geschädigte nur dann, wenn er selbst durch eigenes Verschulden (falsche Angaben gegenüber dem Sachverständigen, Auswahl eines erkennbar überforderten Sachverständigen oder ähnliches) dazu beigetragen hat, dass ein falsches Gutachten erstellt wird.

Sachverständige arbeiten, anders als Rechtsanwälte nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung, so das auch über die Höhe der Vergütung grundsätzlich Streit entstehen kann. Die Abrechnungen von Sachverständigen können nach unterschiedlichen Bemessungsmaßstäben durchgeführt werden. Als Faustregel kann gelten, dass der Geschädigte grundsätzlich auch überhöhte Kosten eines Gutachtens vom Schädiger ersetzt verlangen kann, sofern ihm selbst nicht bereits vor Vertragsabschluss mit dem Gutachter klar war, dass die Rechnungshöhe unangemessen sein könnte. Der Geschädigte ist im Hinblick auf diese Überlegungen grundsätzlich sicher, sofern er einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragt. Dies dürfte auch für große Sachverständigenorganisationen wie beispielsweise die Dekra oder den TÜV gelten.