Die Besonderheiten bei Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung
Grundsätzlich kann der Geschädigte nach jedem Verkehrsunfall für die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs auch die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, sofern er eine solche abgeschlossen hat.
Dies bietet sich regelmäßig an, sofern die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht rechtzeitig reguliert hat und keine Möglichkeit besteht, die Reparaturkosten anderweitig aufzubringen. Darüber hinaus bietet sich die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung auch dann an, wenn die Haftpflichtversicherung des Schädigers nur einen Teilbetrag des Gesamtschadens übernommen hat.
Durch die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung erleidet der Geschädigte zum einen Höherstufungsschaden in der eigenen Versicherung, zum anderen verbleibt regelmäßig eine Selbstbeteiligung, die durch die Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt ist. Darüber hinaus erstattet die Vollkaskoversicherung nach den üblichen Bedingungen auch nur die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert, nicht aber die Kosten eines Mietwagens oder andere Schadenspositionen.
Der Schaden, der durch die höhere Einstufung entstanden ist, muss von der gegnerischen Haftpflichtversicherung dann übernommen werden, wenn die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung als eine Art Zwischenfinanzierung erforderlich war oder ein sonstiges vernünftiges Bedürfnis des Geschädigten im Hinblick auf die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung bestand. Ein solches vernünftiges Bedürfniss wird dann angenommen, wenn die Haftpflichtversicherung des Schädigers den Schaden nur zögerlich reguliert oder die Leistung zu Unrecht ganz oder teilweise ablehnt.
In der Vollkaskoversicherung ist regelmäßig eine großzügigere Regelung im Hinblick auf einen Neupreisersatz getroffen, als dies im allgemeinen Schadensrecht gilt. Sofern also der Geschädigte seine eigene Vollkaskoversicherung deshalb in Anspruch nimmt, um in den Vorteil des Neupreisersatzes zu kommen, ist der durch die Höherstufung der Beiträge in der Vollkaskoversicherung entstandene Schaden nicht erstattungsfähig.
Eine besondere Notwendigkeit, die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, kann sich bei einer Mithaftung des Geschädigten ergeben. Hier kann es unter Umständen sehr sinnvoll sein, im ersten Schritt die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und anschließend den noch verbliebenen Schaden, wie beispielsweise die Selbstbeteiligung bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen. Da die Abrechnungsmodelle im allgemeinen Schadensrecht und im Bereich der Vollkaskoversicherung unterschiedlich sind und darüber hinaus der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Unfallgegner erst dann auf die leistende Vollkaskoversicherung übergeht, wenn der Geschädigte voll entschädigt ist, bedarf diese Entscheidung jedoch einer reiflichen Überlegung und genauen Berechnung.