Mietwagenkosten / Nutzungsausfall

Ist das Fahrzeug des Geschädigten durch den Unfall so beschädigt worden, dass es nicht mehr nutzbar ist, hat er grundsätzlich gegen den Schädiger einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Nimmt dieser einen Mietwagen nicht in Anspruch, steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu, sofern eine Reparatur oder Neubeschaffung tatsächlich stattgefunden hat.

a) Kosten eines Mietwagens

Sofern der Geschädigte über einen Zweitwagen verfügt, den er problemlos nutzen kann, wird ihm im Regelfall zugemutet, sich auf den Zweitwagen zu beschränken. In diesem Fall sind Mietwagenkosten regelmäßig nicht erstattungsfähig. Gleiches gilt dann, wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass er sein Fahrzeug nur für wenige Kilometer benötigt. In derartigen Fällen ist ein Taxi möglicherweise günstiger. Kann der Geschädigte also erkennen, dass er bei Nutzung eines Taxis weniger Kosten verursachen wird, als bei Nutzung eines Mietwagens, sind die Mietwagenkosten regelmäßig nicht erstattungsfähig.

Der Geschädigte ist befugt, ein Fahrzeug anzumieten, dass im Vergleich zu seinem beschädigten Fahrzeug gleichwertig ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dem Geschädigten bei dem Ersatz der Mietwagenkosten für ein gleiches Fahrzeug die ersparten eigenen Aufwendungen entgegengehalten werden können. Es ist aus diesem Grunde ratsam, grundsätzlich ein Fahrzeug zu wählen, dass eine Preisstufe unter dem beschädigten Fahrzeug eingestuft ist.

Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für die Zeit, die objektiv für die Fahrzeugreparatur bzw. die Ersatzbeschaffung erforderlich ist.
Die Zeit, in der dem Geschädigten die Kosten eines Mietwagens zu erstatten sind, kann sich dadurch verlängern, dass die Reparatur unerwartet und vom Gutachter nicht vorhersehbar Schwierigkeiten bereitet. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bei der Ersatzteilbeschaffung Schwierigkeiten bestehen oder aber die Reparatur sich anderweitig verzögert. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, eine Bescheinigung der Werkstatt über die Reparaturdauer einzuholen.

Ein besonderes Problem bei den Kosten eines Mietwagens stellen in letzter Zeit die unterschiedlichen Tarifsysteme der Autovermieter dar. Regelmäßig existieren bei Autovermietern zwei unterschiedliche Tarife, ein Normaltarif und ein Unfallersatztarif. Der Normaltarif beinhaltet die Preise, die ein beliebiger Kunde zahlen musste, sofern er ein Fahrzeug (z. B. während der Dauer einer Reparatur) anmietet. Der Unfallersatztarif beinhaltet die Preise, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden, sofern das Fahrzeug als Ersatz für ein verunfallte Fahrzeug angemietet wird. Die Preise des Unfallersatztarifs liegen bei weitem über den Preisen das Normaltarifes. Aus diesem Grunde wehren sich die Haftpflichtversicherungen mittlerweile vehement dagegen, die Kosten des Unfallersatztarifes zu übernehmen.

Dem Geschädigten kann nur geraten werden, sich bei dem Autovermieter danach zu erkundigen, ob zwei unterschiedliche Tarife existieren. Sofern ein Normaltarif und ein Unfallersatztarif existiert, ist der Geschädigte verpflichtet, den Normaltarif zu wählen. Sofern der Autovermieter sich hierauf nicht einlässt, ist der Geschädigte verpflichtet, sich auch bei anderen Autovermietern über die Preisgestaltung zu informieren. Hier wird ihm regelmäßig zugemutet zwei Telefonate mit anderen Anbietern zu führen, sofern dies in der gegebenen Situation möglich ist.

Hat sich der Geschädigte vor der Anmietung nicht erkundigt, und ist über Preise zwischen dem Vermieter und ihm nicht explizit gesprochen worden, so kann der Autovermieter nach neuerer Rechtsprechung nur den Ersatz der Kosten verlangen, die der Geschädigte auch von der gegnerischen Versicherung ersetzt erhält. Begründet wird dies mit einer Aufklärungspflicht des Autovermieters über seine Tarife.

b) Nutzungsausfall

Grundsätzlich kann Nutzungsausfall verlangt werden, sofern eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung real durchgeführt wurden. Eine fiktive Abrechnung von Nutzungsausfall ist nicht möglich. 

Unter dieser Voraussetzung ist Nutzungsausfall dann zu erstatten, wenn eine fühlbare Beeinträchtigung der berechtigten Nutzung des Fahrzeugs feststellbar ist. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die unfallbedingten Verletzungen so schwer sind, dass der Geschädigte den Wagen nicht benutzen kann oder darf. Hier kann aber eine Ausnahme gelten, wenn die Benutzung durch einen Angehörigen oder eine sonstige Personen vorgesehen ist.

Ebenso wie bei dem Ersatz der Mietwagenkosten ist Nutzungsausfall dann nicht geschuldet, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und dem Geschädigten zuzumuten ist.

Die Höhe des Anspruchs auf Nutzungsausfall wird regelmäßig festgelegt nach den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch. In diesen Tabellen finden sich alle gängigen Fahrzeugtypen in einer Einteilung der Klassen.
Sofern ein Fahrzeug älter ist als fünf Jahre wird es regelmäßig um eine Klasse herabgestuft, ist es älter als 10 Jahre, wird eine Abstufung um zwei Fahrzeugklassen durchgeführt.