Schmerzensgeld
Grundsätzlich kann derjenige, der bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde, vom Schädiger und der betreffenden Haftpflichtversicherung die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen. Hierbei muss die Bemessung des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall erfolgen.
Das Schmerzensgeld soll grundsätzlich zwei unterschiedliche Funktionen, die Ausgleichsfunktion und die Genugtuungsfunktion haben.
Im Rahmen der Ausgleichsfunktion werden die Kriterien berücksichtigt, die das Ausmaß der konkreten Beeinträchtigungen darstellen. Für diese konkreten Beeinträchtigungen soll ein Ausgleich gefunden werden. Kriterien in diesem Bereich sind die Schwere der Verletzungen, die erlittenen Schmerzen, dass verletzungsbedingte Leiden und die Dauer desselben. Kurz gesagt ist im Rahmen der Ausgleichsfunktion all das von Bedeutung, was der Verletzte erdulden musste.
Als Kriterien kommen beispielsweise in Betracht:
- Art und Umfang der erlittenen Verletzungen
- Art und Umfang operativer Maßnahmen und stationärer Behandlungen
- Dauer und Umfang ambulanter Behandlungen und Therapien
- Dauer und Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit
- Eingetretene Dauerschäden, Grad der Behinderung
- Einschränkungen bei der Berufswahl, bei sportlichen Betätigungen oder sonstigen Hobbys
- Psychische Beeinträchtigungen wie die Sorge um das eigene Schicksal und das Schicksal der Angehörigen
Im Rahmen der Genugtuungsfunktion werden die Aspekte berücksichtigt, die durch das Verhalten des Schädigers oder seiner Haftpflichtversicherung bedingt sind. So kann beispielsweise eine grob verkehrswidrige und leichtfertige Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls als erhöhender Faktor beim Schmerzensgeld berücksichtigt werden. Einen weiteren Anwendungsbereich hat die Genugtuungsfunktionen immer dann, wenn von Seiten der Haftpflichtversicherung eine bewusst verzögerte Regulierung durchgeführt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn trotz eindeutiger Haftungssituation die eigene Einstandspflicht verneint wird und die Regulierung bewusst hinausgezögert wird. Darüber hinaus kann dies auch gelten, wenn in einem anschließenden Prozess um den Betrag des Schmerzensgeldes verletzender Vortrag erbracht wird.