Kein gutgläubiger Zweiterwerb von GmbH-Anteilen
02.02.2012
Der BGH hat mit Beschluss vom 20.09.2011 (II ZB 17/10) entschieden, dass ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil an einer GmbH nicht gem. § 161 III BGB i.V.m. § 16 III GmbHG vor Bedingungseintritt von einem Zweiterwerber gutgläubig erworben werden kann.Hintergrund dieser Entscheidung ist die durch MoMiG eingeführte Regelung des § 16 III 1 GmbHG. Danach kann der Erwerber einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister auf-genommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Im vorliegenden Sachverhalt hat ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil aufschiebend bedingt abgetreten. Der beurkundende Notar hatte unter Hinweis auf diese aufschiebend bedingte Abtretung eine Gesellschafterliste gem. § 40 I, II GmbHG beim Handelsregister eingereicht, obwohl die Bedingung noch nicht eingetreten war. Dieses hatte die Aufnahme der Liste mit Hinweis auf den fehlenden Bedingungseintritt abgelehnt. Hintergrund war, dass der Notar den Erwerber vor einem nach seiner Meinung möglichen zwischenzeitlichen gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten schützen wollte.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass das Registergericht die Aufnahme einer Liste verweigern kann und insbesondere der Schutz des Ersterwerbers vor einem möglichen gutgläubigen Erwerb es auch nicht erforderlich mache, einen Hinweis auf eine aufschiebend bedingte Abtretung in die Gesellschafterliste aufzunehmen. Der BGH hat somit den gutgläubigen Zweiterwerb im Falle der aufschiebend bedingten Geschäftsanteilsübertragung abgelehnt. Der Ersterwerber sei zwingend gem. § 161 I BGB vor weiteren Verfügungen des „Noch-Gesellschafters“ geschützt. Insbesondere könne ein Zweiterwerb nicht gem. § 161 Abs. 3 i.V. mit § 16 III 1 GmbHG herbeigeführt werden. Dem stehe die Reichweite des Rechtsscheins, welcher von § 16 III 1 GmbHG ausgehe entgegen. Danach sei lediglich der gute Glaube in die Gesellschafterstellung des Verfügenden geschützt. Der Erwerber sei jedoch nicht davor geschützt, dass der Geschäftsanteil mit dinglichen Belastungen (z.B. Pfandrecht oder Nießbrauch) beschränkt ist. Auch schütze die Gesellschafterliste nicht vor möglichen Vinkulierungsklauseln im Gesellschaftsvertrag, nach denen eine Abtretung nicht möglich ist. Nichts anderes könne vorliegend gelten, sofern der Geschäftsanteil aufschiebend bedingt bereits übertragen worden ist und somit der Ersterwerber ein Anwartschaftsrecht erworben hat. Die damit einhergehende Verfügungsbeschränkung könne nicht über § 16 III 1 GmbHG ausgehöhlt werden.
Vielmehr sei das Anwartschaftsrecht des Ersterwerbers stärker geschützt als sein Vollrecht, weil die Gesellschafterliste über § 161 III BGB den durch § 161 I BGB vermittelten Schutz bei aufschiebend bedingten Verfügungen nicht relativiert. Auch das Argument der Gegenmeinung, wonach es nicht sein könne, dass der gutgläubige Erwerber eines GmbH-Geschäftsanteils bei einem Erwerb vom „Noch-Berechtigten“ weniger geschützt sei als bei einem Erwerb vom „(gänzlich) Nicht-Berechtigten“, greife aus den vorgenannten Gründen nicht durch. Entscheidend sei ausschließlich die Reichweite des durch die jeweilige Gutglaubensvorschrift gesetzten Rechtsscheins.
Der BGH hat somit die in der notariellen sowie gesellschaftsrechtlichen Praxis sehr umstrittene Frage abschließend geklärt.