Erfüllungsort für Einsicht in Behandlungsakte
02.02.2012
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 09.05.2011 (Az. 8 B 20/11) klargestellt, dass der Anspruch des Patienten auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen keinen Anspruch auf Zusendung der Unterlagen beinhaltet. Gem. § 811 Abs. 1 BGB sei in den Fällen des § 810 BGB der Vorlegungsort grundsätzlich derjenige, an dem sich die Unterlagen befänden, womit als Erfüllungsort für das Einsichtnahmerecht des Patienten folglich nur die Praxis des Arztes in Betracht komme. Darüber hinaus ist anerkannt, dass der Arzt seiner Verpflichtung, dem Patienten Einsicht in die Krankenakte zu gewähren, dadurch genügen kann, indem er ihm vollständige Kopien der Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt (§§ 810, 811 Abs. 2 BGB). Da der Patient bzw. sein Anwalt in dem vorgerichtlichen Schreiben lediglich die Übersendung der Unterlagen gefordert hat, ohne dem Arzt eine Kostenerstattung anzubieten, sei der Arzt nicht verpflichtet gewesen, auf das Schreiben zu reagieren. Kommt es dann zum Rechtsstreit, können die Kosten des Rechtsstreits bei sofortigem Anerkenntnis und Übersendung von Kopien der Unterlagen nicht verlangt werden.