Durch Urteil vom 03.02.2015 (Az. II ZR 105/13) hat der BGH entschieden,
In dem vorliegenden Beschlussmängelstreit geht es um die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH & Co. KG, der u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte. Für den Jahresabschluss hat eine Prüfungspflicht gemäß § 316 I HGB bestanden und der Jahresabschluss ist laut Satzung als Entwurf der Einladung der Gesellschafterversammlung, die über den Jahresabschluss beschließt beizufügen. Das ist unstreitig auch geschehen, wobei weder der dem Jahresabschluss zugrundeliegende Prüfungsbericht noch der den Bericht abschließende Prüfungsvermerk mit übersandt worden sind. Der klagende Kommanditist hat eingewendet, ihm sei zur Vorbereitung der Versammlung auch der Prüfungsbericht zu übersenden und daher liege ein schwerwiegender Ladungsfehler mit Nichtigkeitsfolge vor.
Dem tritt der BGH deutlich entgegen. Zunächst ist § 42 a I GmbHG auf die hiesige GmbH & Co. KG nicht analog anwendbar, wobei selbst bei einer unterstellten Anwendbarkeit fraglich ist, ob daraus auch die Pflicht zur Übersendung des Prüfungsberichtes vor der Gesellschafterversammlung folgt. Auch aufgrund der gesetzlich bzw. gesellschaftsvertraglich bestehenden Prüfungspflicht des Jahresabschlusses folgt nicht zugleich die Pflicht zur Übersendung an die Kommanditisten. Eine Vergleichbarkeit zum Entwurf des Jahresabschlusses besteht gerade nicht, zumal im Prüfungsbericht auch vertrauliche Informationen enthalten sein können, die im Jahresabschluss nicht enthalten sind. Auch eine Pflicht zumindest den Prüfungsvermerk zu übersenden, hat der BGH abgelehnt.
Somit leiden die gefassten Beschlüsse nicht an einem schwerwiegenden Einladungsmangel und sind deshalb nicht unwirksam gewesen.